Künstlersozialkasse

Rund um die Künstlersozialkasse (KSK)

Die Künstlersozialkasse wurde eingeführt, um die Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einzubeziehen. Für den Fall, dass man die Aufnahmekriterien der KSK nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) erfüllt, ist eine Mitgliedschaft jedoch keinesfalls freiwillig. Denn es handelt sich bei der Künstlersozialversicherung um eine Pflichtversicherung.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist einkommensabhängig und ähnlich zu berechnen wie bei denen der Arbeitnehmer.

Des Einen Freud ist des Anderen Leid! Da die Künstlersozialversicherung auf dem Solidarprinzip beruht, wird einerseits der von Künstlern zu leistende Beitrag ähnlich dem bei Arbeitnehmern auf 50% begrenzt und andererseits ein Großteil der Versicherungsbeiträge der Mitglieder über die von Unternehmen an die Künstlersozialkasse zu entrichtenden Abgaben finanziert.

Fast alle Auswerter künstlerischer Leistungen sind in der Regel verpflichtet, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zu entrichten, sobald Leistungen von Künstlern oder Publizisten in Anspruch genommen werden.  Dabei ist es – auch wenn dies immer wieder abweichend behauptet wird – vollkommen gleichgültig, ob der betreffende Künstler/Publizist selbst Mitglied in der Künstlersozialkasse ist.

Schon kleinste Aufträge können bereits zu einer Abgabepflicht führen. Dieses sollte zu Beginn in die Kalkulation etwaiger Verwertungshandlungen mit einbezogen werden. Gerade in diesem Zusammenhang kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen die an die Künstlersozialkasse zu entrichtende Abgabe dem Künstler von seinem Honorar/seiner Gage vor Auszahlung abziehen oder ein entsprechend niedrigeres Honorar mit dem jeweiligen Künstler vorab vereinbaren. Dies widerspricht der klaren Zielsetzung des KSVG und führt nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) im Übrigen zur Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung.

Schützen Sie sich vor hohen Nachforderungen durch die Künstlersozialkasse, indem Sie bei sämtlichen Zahlungen an Künstler oder Publizisten an die Abgabepflicht denken. Sollten Sie Zweifel haben, ob Ihre Auftragnehmer unter den Begriff Künstler/Publizist fallen, wenden Sie sich zur rechtlichen Absicherung an mich.

Als Künstler/Publizist berate ich Sie bei allen Fragen rund um Ihre Mitgliedschaft in der KSK oder etwaigen Besonderheiten, die auftreten können, wenn Künstlergruppen eine GbR darstellen.

Detaillierte Informationen gibt es auf der Webseite der Künstlersozialkasse.