Gesellschaftsrecht / GbR

Jede Band braucht einen: Erstellung und Überprüfung von GbR-Verträgen.
Hilfestellung bei Unternehmensgründungen & Start-Ups in der Musik- und Medienbranche.

 

Die Firma

Beim Aufbau des eigenen Unternehmens stellt sich irgendwann unweigerlich die Frage nach der richtigen Unternehmensform. Branchenunabhängig gilt es daher zu klären, als „wer oder was“ man am Markt auftritt. Jede Form, ob GbR, oHG, KG, Unternehmergesellschaft, GmbH oder gar AG, hat ihre Vor- und Nachteile, die man mit Bedacht gegeneinander abwägen sollte. Gerne erläutere ich Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten und unterstütze Sie natürlich bei der Gründung.

GbR (=Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Abgesehen von den üblichen Firmierungen, denen größere Unternehmen den Vorzug geben, wie z.B. GmbH o.ä., wird jede Musikgruppe früher oder später mit den Folgen konfrontiert, dass sie keine Solisten sind. Denn es ist zu beachten, dass bereits die kleinste Zusammenarbeit – ohne weiteres Zutun – zur automatischen Gründung einer GbR führen kann, z.B. durch das gemeinsame Musizieren und/oder der Anmietung eines Proberaumes.

Hier kann es sinnvoll sein, die Zusammenarbeit von Beginn an vertraglich zu regeln und einen GbR-Vertrag zu formulieren. Denn das Vorliegen einer GbR kann weitreichende Konsequenzen für die Mitglieder haben: Alles, was nicht vertraglich geregelt ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB (daher wird die GbR auch BGB-Gesellschaft genannt).

Nur für einen ersten Überblick sollten regelmäßig folgende Fragen innerhalb einer GbR vorab geklärt und vertraglich festgehalten werden:

  • Wer führt die Geschäfte der Gesellschaft?
  • Welche Vollmachten stehen dem Geschäftsführer zu?
  • Wie wird abgestimmt?
  • Wie verteilen sich Einnahmen und Ausgaben auf die Gesellschafter?
  • Wem steht das Recht am Bandnamen zu?
  • Was geschieht, wenn ein Gesellschafter aus der Gruppe aussteigen möchte?

Abgesehen davon hat die Stellung als Gesellschafter einer GbR unter Umständen einen Einfluss auf steuerliche Aspekte und kann dazu führen, dass die GbR als auswertendes Unternehmen gegenüber der Künstlersozialkasse abgabepflichtig ist.

Bei der zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Musikgruppe vorab zu klärenden Fragen hinsichtlich eines notwendigen Gesellschaftsvertrages und bei der dann folgenden entsprechenden Formulierung des GbR-Vertrages stehe ich unterstützend und beratend zur Seite. Nutzen Sie zu diesem Zweck auf keinen Fall „Musterverträge“ oder sonstige Vorlagen aus dem Internet – der GbR-Vertrag sollte immer auf Ihren Einzelfall zugeschnitten und formuliert werden.

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